Folgende Angelegenheiten können auf der Abteilung Steuern erledigt werden:
- Fristverlängerung Steuererklärung von Unselbständigen beantragen
- Steuerveranlagungen der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern von Unselbständigen
- Steuerveranlagungen der ausserordentlichen Jahressteuern von Unselbständigen
- Zahlungsfristen/Ratenzahlungen
- Bestellungen von Einzahlungsscheinen
- Steuerrückzahlungen
Weitere Informationen und Zuständigkeiten unter https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung
Die Rechnungstellung der definitiven Gemeindesteuern erfolgt im gleichen Zeitraum wie die Staats- und Bundessteuern. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Gemeindesteuern | |
Natürliche Personen | 56% der Staatssteuer |
Juristische Personen | ab 01.01.2023 50% der Staatssteuer vom Ertrag (vorher 4.0%) ab 01.01.2023 50% der Staatssteuer vom Kapital (vorher 0.055% und bis 2019 0.275%) |
Kirchensteuer natürliche Personen | |
evang. -ref. Kirche | 0.7% des steuerbaren Einkommens und 0.07% des steuerbaren Vermögens maximal 15% des Staatssteuerbetrag |
röm-kath. Kirche | 9% des Staatssteuerbetrag |
christ-kath. Kirche | 0.7% des steuerbaren Einkommens und 0.10% des steuerbaren Vermögens Abzug pro Kind CHF 60 |
Feuerwehrersatzabgabe | |
9% der Staatssteuer Min. CHF 100.--, Max. CHF 400.-- | |
Vergütungszins | |
1.5% für Vorauszahlungen ab 1.1. des Steuerjahrs | |
Verzugszins | |
3% bei Zahlung nach dem 30.09. des Steuerjahrs resp. nach Fälligkeit der Forderung. (Dieser Verzugszins gilt auch für andere Forderungen) |